Diese Verfassungsbestimmung war erst nach der hier zu beurteilenden Delinquenz mit der Volksabstimmung vom 28. November 2010 in Kraft getreten. Im obgenannten Urteil weist das Bundesgericht aber darauf hin, es habe bereits vor Inkrafttreten von Art. 121 Abs. 3-6 BV eine strenge ausländerrechtliche Praxis verfolgt, wenn hohe Rechtsgüter wie die körperliche Integrität betroffen gewesen seien (BGE 122 II 433 E. 2c). Die Bundesgerichtspraxis: - Urteil 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014: Italienischer Staatsangehöriger, in der Schweiz 1991 geboren und hier aufgewachsen, ausschliesslich in der Schweiz gelebt: