135 II 377, E. 4.3.; Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014). Es ist gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV bei Gewaltdelikten ohne Rücksicht auf den ausländerrechtlichen Status das Aufenthaltsrecht zu entziehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung zwar nicht direkt anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 4.4.) Diese Verfassungsbestimmung war erst nach der hier zu beurteilenden Delinquenz mit der Volksabstimmung vom 28. November 2010 in Kraft getreten.