b AuG anwendbar. Demnach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1.; 135 II 377 E. 4.2. und E. 4.5.). Dieser Widerrufsgrund gilt auch für Personen, welche – wie der Beschuldigte – mehr als 15 Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 3.1.; BGE 137 II 10 E. 4.2.). Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist.