In Würdigung der rechtlichen Situation und der bundesgerichtlichen Praxis muss eine Prognose gestellt werden. Es ist vorab klarzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Initiative über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Bestimmungen des StGB über die gerichtliche Landesverweisung nicht anwendbar sind, da die vorliegend zu beurteilenden Straftaten lange vor diesem Inkrafttreten stattgefunden haben. Es sind vielmehr Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG anwendbar.