Die Niederlassungsbewilligung könne nach den gesetzlichen Bestimmungen des AuG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet worden sei. Eine längerfristige Freiheitsstrafe liege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn sie ein Jahr überschreite, unabhängig davon, ob sie bedingt oder unbedingt ausgesprochen worden sei. Es liegt also im Urteilszeitpunkt noch kein Entscheid der zuständigen Behörde über ausländerrechtliche Massnahmen vor. In Würdigung der rechtlichen Situation und der bundesgerichtlichen Praxis muss eine Prognose gestellt werden.