Mit Bericht vom 24. August 2016 führte das Migrationsamt aus, es werde erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens seitens des Migrationsamtes ein Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz eröffnet. Die Niederlassungsbewilligung könne nach den gesetzlichen Bestimmungen des AuG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet worden sei.