Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung relativierte der Gutachter diese Einschätzung aufgrund der Aussage des Beschuldigten, er wolle nach einer Strafverbüssung in sein Heimatland gehen, dahingehend, dasjenige Problem, das sie in der Praxis extrem häufig sähen, würde dadurch nicht auftreten, nämlich, dass die absurde Situation bestehe, dass eine Verbesserung und Stabilisierung zur Aufhebung der Massnahme führe und dass dann die Ausschaffung vollzogen werde. Die Massnahme schütze vor einer Ausschaffung. Bei Patienten, die Angst vor einer Ausschaffung hätten, bestehe letztlich keine Motivation, an einer Therapie sachgerecht mitzuwirken.