Diese Konstellation habe sich nach den Erfahrungen des Gutachters in Fällen, in denen trotz anstehender Ausschaffung die Massnahme angeordnet worden sei, regelhaft als Therapiehindernis erwiesen. Es seien zudem die notwendigen Behandlungsschritte (stufenweise Resozialisierung, Übergangsmanagement bei der Entlassung aus der Massnahmesituation mit forensisch-psychiatrischem Nachsorgeambulatorium) bei einer Wegweisung ins Heimatland nicht sachgerecht durchführbar, womit die ohnehin eingeschränkten Resozialisierungschancen des Beschuldigten zusätzlich in Frage gestellt würden. – Es wird denn auch von Marianne Heer (a.a.