Es werde dem Beschuldigten durch die unklare, mit Angst und Unsicherheit belastete Zukunftsperspektive zusätzlich zu seiner psychischen Störung erschwert, die für die Therapie erforderliche hohe Motivation, das nötige Durchhaltevermögen und eine langfristig wirksame Zielorientierung zu entwickeln. Diese Konstellation habe sich nach den Erfahrungen des Gutachters in Fällen, in denen trotz anstehender Ausschaffung die Massnahme angeordnet worden sei, regelhaft als Therapiehindernis erwiesen.