Der Gutachter hatte in Beantwortung einer Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft (Ergänzungsgutachten S. 3/4, Ziff. 1.4.) ausgeführt, die ohnehin eingeschränkten Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung einer therapeutischen Massnahme würden durch die drohende Wegweisung ins Heimatland zusätzlich verkompliziert. Es werde dem Beschuldigten durch die unklare, mit Angst und Unsicherheit belastete Zukunftsperspektive zusätzlich zu seiner psychischen Störung erschwert, die für die Therapie erforderliche hohe Motivation, das nötige Durchhaltevermögen und eine langfristig wirksame Zielorientierung zu entwickeln.