Das Ziel der Massnahme ist die Reduktion des Rückfallrisikos. Es soll durch eine geeignete Behandlung der Täter in die Lage versetzt werden, in Freiheit zu leben, ohne Straftaten zu begehen. Es geht hier (auch) um das wohlverstandene Interesse des Straftäters und nicht nur um das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit. Es werden in diesem Sinne in der Lehre denn auch Bedenken geäussert, dass Ausländer von einer Behandlung, die grundsätzlich als indiziert erachtet wird, ausgeschlossen werden könnten.