für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2.). – Es kann daher nicht wegen einer drohenden Ausweisung auf die Anordnung einer Massnahme allein mit der Begründung verzichtet werden, es brauche die Verminderung der Gefährlichkeit des Straftäters zum Schutz der (schweizerischen) Öffentlichkeit gar nicht, weil dieser ja ausgeschafft werde. Das Ziel der Massnahme ist die Reduktion des Rückfallrisikos.