für eine – allenfalls mögliche – deutliche Verbesserung der Legalprognose braucht es eine Behandlungsdauer von mehr als 5 Jahren. 6.3.3 Exkurs zur ausländerrechtlichen Situation des Beschuldigten Vorab: Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2.).