Es steht damit fest, dass die vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB beim Beschuldigten insbesondere in Bezug auf die Zeitdauer wohl nicht erfüllt werden können. Es kann ja die stationäre Massnahme nur dann angeordnet werden, «wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich über die Dauer von 5 Jahren die Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten deutlich vermindern». Es gibt nach dem Gutachten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass in einem Zeitraum von 5 Jahren eine deutliche Verbesserung der Legalprognose erreicht werden kann.