Und der Gutachter erachtet es schliesslich auch als fraglich, ob und wie der Beschuldigte überhaupt in ein therapeutisches Setting eingebunden werden kann, unter hinreichender Sicherheit für alle Beteiligten, nachdem er in den 7 Jahren in Strafanstalten wiederholt ein Sicherheitsrisiko für andere Häftlinge dargestellt hatte (GS 82). Und es muss schliesslich aus gutachterlicher Sicht mit einer Behandlungsdauer von deutlich mehr als 5 Jahren (GS 86 und 90) gerechnet werden. Es steht damit fest, dass die vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art.