Weiter kommen limitierend seine nur bedingt gegebene Gruppenfähigkeit (GS 80), seine vehemente Ablehnung der bei ihm gestellten Persönlichkeitsstörungsdiagnose (GS 80) sowie seine vehemente Ablehnung einer medikamentösen Behandlung (GS 81) dazu. Und der Gutachter erachtet es schliesslich auch als fraglich, ob und wie der Beschuldigte überhaupt in ein therapeutisches Setting eingebunden werden kann, unter hinreichender Sicherheit für alle Beteiligten, nachdem er in den 7 Jahren in Strafanstalten wiederholt ein Sicherheitsrisiko für andere Häftlinge dargestellt hatte (GS 82).