Beim Beschuldigten kommen aber noch eine ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter und eine niedrige Intelligenz im Grenzbereich einer leichten Intelligenzminderung limitierend dazu, womit sich diese ohnehin sehr ungünstigen Ausgangsvoraussetzungen für eine erfolgreiche forensisch-psychiatrische Therapie nochmals reduzieren (GS 81). Weiter kommen limitierend seine nur bedingt gegebene Gruppenfähigkeit (GS 80), seine vehemente Ablehnung der bei ihm gestellten Persönlichkeitsstörungsdiagnose (GS 80) sowie seine vehemente Ablehnung einer medikamentösen Behandlung (GS 81) dazu.