Der Gutachter spricht von einer komplexen psychischen Störung (GS 77), weil beim Beschuldigten ausserordentlich schwer therapeutisch zu beeinflussende, in ungünstiger Weise miteinander interagierende psychiatrische Mehrfachdiagnosen bestehen (GS 79). Schon allein die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Eigenschaften bezeichnet er als «besonders schwer therapeutisch beeinflussbar» (GS 79).