64 Abs. 1 StGB besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015, E. 2.3.). Wie dargelegt, besteht beim Beschuldigten ein sehr hohes Risiko für weitere schwere Gewaltstraftaten (Anlasstaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB), die mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehen. Es ist im vorliegenden Verfahren die zentrale Frage zu beantworten, ob es für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme gibt, mit der dieser Gefahr der Begehung weiterer Straftaten begegnet werden kann. Es muss die Frage der Behandelbarkeit des Beschuldigten bzw. die Erfolgsaussichten einer Behandlung beurteilt werden. Die vorne ausführlich dargelegten Aussagen des Gutachters dazu hier zusammengefasst: