Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014, E. 3.4.). Die Verwahrung ist «ultima ratio»: Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit des Täters auf andere Weise behoben werden kann (BGE 134 IV 121 E. 3.4.4.). Sie ist folglich unzulässig, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von 5 Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015, E. 2.3.).