59 StGB 6.3.1 Der Beschuldigte ist psychisch schwer gestört und er hat ein Verbrechen begangen, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht. Es sind die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt (siehe Ziff. 6.1. hiervor). 6.3.2 Zu prüfen ist die Voraussetzung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB: Die stationäre Massnahme ist dann anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich über die Dauer von 5 Jahren die Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten deutlich vermindern (BGE 134 IV 315, E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014, E. 3.4.).