Es ist aber vor dem Hintergrund der ausgesprochen schlechten und überdauernden Legalprognose völlig ausgeschlossen, allein aufgrund eines nach rund sechs Jahren Gefangenschaft endlich eingetretenen Normalverhaltens des Beschuldigten während nun rund einem Jahr über die Empfehlung des Gutachters hinweg auf eine ambulante Therapie zu schliessen. Das Verhalten des Beschuldigten ist durchaus anerkennenswert, aber weit davon entfernt, um daraus schliessen zu können, die Persönlichkeitsstörungsproblematik sei kleiner und die ausgesprochen schlechte Legalprognose sei besser geworden. 6.3 Stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB 6.3.1