Grundsätzlich biete eine solche Behandlung eine Alternative, allerdings mit schlechteren Erfolgsaussichten als bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Die ambulante Massnahme sei weniger intensiv und es könne die Unterstützung und Kontrolle bei der Umsetzung der erlernten Therapieinhalte in den sozialen Alltag weniger gefördert werden als in einem stationären Setting. Sinnvoll sei eine initiale ambulante Behandlung zum Zwecke der Hinführung des Beschuldigten an therapeutisches Arbeiten. Diese Einschätzung hat der Gutachter auch in Würdigung der neuen Verlaufsberichte an der obergerichtlichen Hauptverhandlung bestätigt.