der Fall war. Ausserdem stellt der Gutachter in Frage, ob angesichts der mit der Anlasstat zutage getretenen Gefährlichkeit, der hohen Rückfallgefahr und der ungünstigen Legalprognose die Rechtsgrundlagen und die zur Verfügung stehenden therapeutischen Einrichtungen für eine Massnahme nach Art. 61 StGB dem Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit der Gesellschaft hinreichend Rechnung tragen würden. 6.2.2 Der Gutachter äussert sich auch zur Möglichkeit einer alleinigen ambulanten vollzugsbegleitenden Therapie gemäss Art. 63 StGB. Grundsätzlich biete eine solche Behandlung eine Alternative, allerdings mit schlechteren Erfolgsaussichten als bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.