Der Gutachter hält in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. D.___ fest, die Indikation für eine forensisch-psychiatrische Behandlung zur Verbesserung der Legalprognose sei klar gegeben. Er geht, wiederum übereinstimmend mit Dr. D.___ und so auch anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung, davon aus, dass die Schwere der Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten nicht den Eingangsvoraussetzungen für eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB entspricht. Die Persönlichkeitsproblematik geht über das Mass einer defizitären Persönlichkeitsentwicklung oder gar einer verzögerten Persönlichkeitsentwicklung deutlich hinaus.