StGB oder die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB anzuordnen» sei, ausgeschlossen, sondern auch aufgrund des Gutachtens (vgl. Ziff. 3 hiervor). Ebenfalls ausgeschlossen resp. ungeeignet, in ausreichendem Mass zur Verbesserung der Legalprognose beizutragen, sind die vom Beschuldigten mit Eventualantrag verlangte Massnahme nach Art. 61 StGB oder eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB. Dies aus folgenden Gründen: 6.2.1 Der Gutachter hält in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. D.___ fest, die Indikation für eine forensisch-psychiatrische Behandlung zur Verbesserung der Legalprognose sei klar gegeben.