Die hier zu entscheidende Frage ist, ob die Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB genügend Aussicht auf Erfolg hat oder ob eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB nötig ist. Die Gutheissung des Hauptantrages des Beschuldigten, auf jegliche Massnahmen zu verzichten und ihn einfach seine Strafe verbüssen zu lassen, ist nicht nur aufgrund des klaren Auftrags des Bundesgerichts, welches das Obergericht verpflichtet hat, ein neues Gutachten einzuholen und auf dessen Grundlage «zu befinden, ob eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB oder die Verwahrung gemäss Art.