Die rechtliche Beurteilung 6.1 Es ist vorab beweismässig erstellt, dass - der Beschuldigte eine Anlasstat nach Art. 64 Abs. 1 StGB (versuchte vorsätzliche Tötung) begangen hat; - der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung leidet (psychiatrische Dreifachdiagnose); - ein enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen seiner komplexen psychischen Störung und seinen strafbaren Handlungen besteht; - weiterhin von einem sehr hohen Rückfallrisiko im gesamten bisher gezeigten Delinquenzspektrum auszugehen ist, insbesondere mit einem hohen Risiko für schwere Gewaltdelikte. 6.2 Die hier zu entscheidende Frage ist, ob die Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art.