Der Beschuldigte habe eine Leistung erbracht, ja, aber dies sei nicht ein Argument für eine vollzugsbegleitende Massnahme allein. Mit deliktorientierter Behandlung habe das nichts zu tun, ohne es gering schätzen zu wollen. Zur Frage, ob man eine vollzugsbegleitende Therapie nicht am Ende ausserhalb des Strafvollzugs weiterführen oder erst dann die 59-Massnahme folgen könnte, führte der Gutachter aus, da gelte dasselbe Argument wie heute. Es wäre eine gigantische Herausforderung, sich nach Verbüssung der Strafe nochmals 5 Jahre auf eine Massnahme einzulassen. Wenn man was machen wolle, gebe es keine andere Möglichkeit als eine 59-er Massnahme zu versuchen. 6. Die rechtliche Beurteilung 6.1