Es sei ein Fortschritt, dass das jetzt gut gehe. Eine ambulante Massnahme im Vollzug reiche aus seiner Sicht nicht aus für eine risikomindernde Wirkung bei der Legalprognose. Man würde immer wieder den Verdacht haben müssen, dass es im Vollzugssetting funktioniere, unter diesen Rahmenbedingungen, die aber nicht gleich seien wie ausserhalb des Vollzugs. Diese Kluft sei so hoch, dass man weitere Absicherungen und Erprobungen haben möchte und dann würde man sowieso die Frage der stationären Massnahme diskutieren. Der Beschuldigte habe eine Leistung erbracht, ja, aber dies sei nicht ein Argument für eine vollzugsbegleitende Massnahme allein.