Diese Konstellation hat sich nach der Erfahrung des Gutachters in Fällen, in denen trotz anstehender Ausschaffung die Massnahme angeordnet wurde, regelhaft als Therapiehindernis erwiesen. Zudem könnten die notwendigen Behandlungsschritte, wie die stufenweise Resozialisierung und das Übergangsmanagement bei der Entlassung aus einer Massnahmeinstitution, nicht sachgerecht durchgeführt werden, wodurch die ohnehin eingeschränkten Resozialisierungschancen zusätzlich in Frage gestellt würden. 4. Vollzugs- und Therapieberichte