Es würde dem Beschuldigten durch die unklare Zukunftsperspektive zusätzlich zu seiner psychischen Störung erschwert, die für die Therapie erforderliche Motivation, das nötige Durchhaltevermögen und eine langfristig wirksame Zielorientierung zu entwickeln. Diese Konstellation hat sich nach der Erfahrung des Gutachters in Fällen, in denen trotz anstehender Ausschaffung die Massnahme angeordnet wurde, regelhaft als Therapiehindernis erwiesen.