In Beantwortung einer Ergänzungsfrage führt der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 21.4.2016 (S. 3 und 4, Ziff. 1.4.) zudem aus, es werden durch die drohende Wegweisung die ohnehin eingeschränkten Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung einer therapeutischen Massnahme zusätzlich verkompliziert. Es würde dem Beschuldigten durch die unklare Zukunftsperspektive zusätzlich zu seiner psychischen Störung erschwert, die für die Therapie erforderliche Motivation, das nötige Durchhaltevermögen und eine langfristig wirksame Zielorientierung zu entwickeln.