Grundsätzlich bietet eine solche Behandlung eine Alternative, allerdings mit schlechteren Erfolgsaussichten als bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Die ambulante Massnahme ist weniger intensiv und es kann die Unterstützung und Kontrolle bei der Umsetzung der erlernten Therapieinhalte in den sozialen Alltag weniger gefördert werden als in einem stationären Setting. Sinnvoll ist eine initiale ambulante Behandlung zum Zwecke der Hinführung des Beschuldigten an therapeutisches Arbeiten.