Das Risiko eines Therapieversagens ist gegeben, das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit, aber auch einer allfälligen Therapieeinrichtung ist bei allen Progressionsschritten zu bedenken. 3.4.4 Der Gutachter äussert sich auch zur Möglichkeit einer alleinigen ambulanten vollzugsbegleitenden Therapie gemäss Art. 63 StGB (GS 84). Grundsätzlich bietet eine solche Behandlung eine Alternative, allerdings mit schlechteren Erfolgsaussichten als bei einer stationären Massnahme nach Art.