59 StGB am ehesten geeignet. Allerdings erachtet es der Gutachter aufgrund der komplizierten Störung des Beschuldigten als unwahrscheinlich, dass die Behandlung tatsächlich innerhalb des rechtlich vorgegebenen Höchstrahmens von 5 Jahren zu einer ausreichenden Verbesserung der Legalprognose führen wird (GS 83). Es ist aber auch eine erkennbare Reduktion des Rückfallrisikos innerhalb von 5 Jahren bei günstigem Behandlungsverlauf nicht ausgeschlossen (Ergänzungsgutachten vom 21.4.2016 in Beantwortung F Stawa S. 3 lit.