der Fall war. Ausserdem stellt der Gutachter in Frage, ob angesichts der mit der Anlasstat zutage getretenen Gefährlichkeit, der hohen Rückfallgefahr und der ungünstigen Legalprognose die Rechtsgrundlagen und die zur Verfügung stehenden therapeutischen Einrichtungen für eine Massnahme nach Art. 61 StGB dem Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit der Gesellschaft hinreichend Rechnung tragen (GS 83). 3.4.2 Um das komplexe Störungsbild des Beschuldigten zu behandeln und damit seine Legalprognose zu verbessern, wäre inhaltlich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB am ehesten geeignet.