59 StGB (GS 86). 3.4 Die mögliche Therapie 3.4.1 Übereinstimmend mit Dr. D.___ geht der Gutachter davon aus, dass die Schwere der Persönlichkeitsproblematik nicht den Eingangsvoraussetzungen für eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB entspricht (GS 83). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene wäre im Fall des Beschuldigten zu wenig intensiv, während ihn das sozialpädagogisch fördernde Setting ähnlich überfordern würde, wie das bereits im sozialpädagogischen Jugendheim [...] der Fall war.