Die Erfolgsaussichten einer therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 StGB sind im Falle des Beschuldigten gering, jedoch aus gutachterlicher Sicht ohne hinreichend langen und auch intensiven Behandlungsversuch nicht eindeutig zu verneinen (GS 90, 3.6.1.). Die Empfehlung des Gutachters: Wenn trotz der geringen Erfolgsaussichten für eine Therapie vor dem Hintergrund des jungen Alters, seiner seit Jahren vorgetragenen Motivation für eine Veränderung seines Verhaltensstils und der fehlenden Alternative für eine Chance für eine Resozialisierung der Versuch einer therapeutischen Massnahme unternommen wird, so empfehlen wir eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (GS 86).