59 StGB bleibt das Therapiepotenzial des Beschuldigten hypothetisch und es bestehen ohne einen solchen Versuch kaum Aussichten auf eine konstruktive Veränderung seiner Persönlichkeit und der damit verbundenen kriminellen Verhaltensbereitschaften (GS 83 unten). Es lassen sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, nicht in dieser Klarheit feststellen. Die Erfolgsaussichten einer therapeutischen Behandlung gemäss Art.