Aktuell scheint der Beschuldigte in Ermangelung anderer Strategien Konflikte und Fehlverhalten durch einen zunehmenden Rückzug zu vermeiden. Auch wenn dieses Verhalten wenig zielführend ist, so belegt es doch die Ernsthaftigkeit seines Veränderungswunsches und sein Bemühen um einen aktiven Beitrag zur Vermeidung erneuter Gewalttätigkeiten. Ohne einen Behandlungsversuch im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bleibt das Therapiepotenzial des Beschuldigten hypothetisch und es bestehen ohne einen solchen Versuch kaum Aussichten auf eine konstruktive Veränderung seiner Persönlichkeit und der damit verbundenen kriminellen Verhaltensbereitschaften (GS 83 unten).