Aktuell (z.Z. des Gutachtens) befindet sich der Beschuldigte seit kurzem im Normalvollzug, wo er eine intensive Betreuung und Begleitung benötigt. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt (in Beantwortung der Frage nach der Gruppenfähigkeit) fraglich, ob er ohne vorbereitende Massnahmen in ein stationäres therapeutisches Setting integriert werden kann (GS 96). 3.3.3