Und hier liegt die Einschränkung: Der Beschuldigte hat sich im Rahmen der bisherigen psychiatrischen Behandlung als auch im Rahmen der Begutachtung vehement gegen eine medikamentöse Behandlung ausgesprochen, weshalb zu befürchten ist, dass er sich nicht compliant verhalten wird (GS 81). Es müsste mit der Therapie versucht werden, die Einstellung des Beschuldigten zu diesem Behandlungsbaustein zu verändern. Die besonderen kognitiven Beeinträchtigungen des Beschuldigten durch seine ADHS-Symptomatik (Aufmerksamkeitsdefizit, Impulsivität, geringes Durchhaltevermögen) und seine geringe Intelligenz wären eine besondere Herausforderung für die Psychiatrie.