Einschränkend ist anzumerken, dass die Möglichkeiten des Beschuldigten, eine kognitive Verhaltenstherapie zu nutzen, durch seine kognitiven Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und der Intelligenz und insbesondere durch sein eingeschränktes somatisches Verständnis und seine geringen verbalen Fähigkeiten stark begrenzt werden (GS 80). Limitierend für seine Einbindung in ein milieutherapeutisches Setting ist seine nur bedingt gegebene Gruppenfähigkeit. Potentiell problematisch ist die vehemente Ablehnung der bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörungsdiagnose durch den Beschuldigten.