Der Gutachter würde es beim Beschuldigten als ideal erachten, wenn eine enge Verzahnung von kognitiver Verhaltenstherapie im Einzelsetting und milieutherapeutischer Förderung der sozialen Fähigkeiten und des Transfers der Therapieinhalte in den sozialen Alltag stattfinden könnten. Einschränkend ist anzumerken, dass die Möglichkeiten des Beschuldigten, eine kognitive Verhaltenstherapie zu nutzen, durch seine kognitiven Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und der Intelligenz und insbesondere durch sein eingeschränktes somatisches Verständnis und seine geringen verbalen Fähigkeiten stark begrenzt werden (GS 80).