Zusammenfassend ist beim Beschuldigten von einem sehr hohen, in seiner komplexen Störung begründeten Rückfallrisiko in dem gesamten bisher gezeigten Delinquenzspektrum auszugehen. Aufgrund seiner störungsbedingt geringen Emotionskontrolle und hohen Aggressionsbereitschaft, seiner langen und intensiven Vorgeschichte mit Gewaltdelikten und der zuletzt eingetretenen qualitativen Progredienz der Gefährlichkeit der von ihm begangenen Gewaltdelikte ist insbesondere auch das Risiko schwerer Gewalttaten hoch. Der Gutachter spricht bei der Beantwortung der Frage 2.2 (GS 87 und 88) von einem sehr hohen Rückfallrisiko im gesamten bisher gezeigten Delinquenzspektrum.