Hare (GS 62 unten). - Der Beschuldigte konnte Zeit seines bisherigen Lebens ausserhalb der Familie nicht in einem prosozialen gesellschaftlichen Kontext eingebunden werden, weder strafrechtliche Konsequenzen noch therapeutische Bemühungen konnten bis anhin zu einer nachhaltigen Veränderung seines kriminellen Verhaltens führen. - Neben motivationalen Aspekten wirkt dabei auch das störungsbedingt geringe kognitiv-emotionale Potenzial des Beschuldigten limitierend. - Sein Bildungsniveau und seine Bildungsmöglichkeiten sind gering, was auch in Zukunft seine soziale Integration und den Aufbau einer subjektiv erfüllenden, kriminoprotektiven Perspektive erschweren wird.