Die Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten geht über das Mass einer defizitären Persönlichkeitsentwicklung oder gar einer verzögerten Persönlichkeitsentwicklung hinaus (GS 77). Die gesamte Delinquenzentwicklung des Beschuldigten steht in engem Zusammenhang zu seiner komplexen psychischen Störung (GS 77). 3.2 Die Frage der Rückfallgefahr Es besteht beim Beschuldigten nach der Einschätzung des Gutachters aus folgenden Gründen eine sehr ungünstige Risikokonstellation (GS 78): - Der Beschuldigte hat eine langjährige, überdauernde Vorgeschichte mit polytroper Delinquenz. - Er leidet an einer komplexen psychischen Störung, die mit seiner Kriminalität in unmittelbarem Zusammenhang steht.