Sie begünstigt eine stark vereinfachte, undifferenzierte Sicht von sich selbst und anderen. Zusammenfassend besteht und bestand zur Zeit der Tat (GS 87) beim Beschuldigten eine schwere, komplexe psychiatrische Störung. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die Symptomatik eines ADHS im Erwachsenenalter und eine niedrige Intelligenz im Grenzbereich einer leichten Intelligenzminderung bestehen dabei nebeneinander und beeinflussen sich nachteilig hinsichtlich der Symptomschwere (GS 75). Die Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten geht über das Mass einer defizitären Persönlichkeitsentwicklung oder gar einer verzögerten Persönlichkeitsentwicklung hinaus (GS 77).