Es macht zugleich deutlich, dass das Erleben und Verhalten des Beschuldigten nicht ausschliesslich als dissoziale Verhaltensdisposition zu erklären ist, sondern dass hier auch Aspekte einer psychischen Krankheit berücksichtigt werden müssen. Die vom Gutachter diagnostizierte leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) erschwert es dem Beschuldigten, seine ADHS Symptomatik zu kompensieren, in seiner Persönlichkeitsstörung begründete rigide Denkmuster zu hinterfragen und zu flexibilisieren. Sie begünstigt eine stark vereinfachte, undifferenzierte Sicht von sich selbst und anderen.